UnsereSatzung

Freie Wählergemeinschaft / Bürgerbewegung Lage e.V.

 

VEREINSSATZUNG

 

§ 1   Name und Sitz

 

Die Wählergemeinschaft führt den Namen Freie Wählergemeinschaft / Bürgerbewegung Lage e.V. im Folgenden kurz FWG/BBL Lage e.V. genannt, und hat ihren Sitz in Lage. Der Verein ist durch Verschmelzung des BBL Lage e.V. auf den  FWG Lage e.V. entstanden.

 

§ 2   Ziel und Zweck des FWG/BBL Lage e. V.

 

Der FWG/BBL Lage e. V.  ist eine Vereinigung mitgliedschaftlich organisierter Wähler, die unabhängig von Parteibindungen eine sachgemäße, bürgernahe Vertretung der wahlberechtigten Bevölkerung im Stadtrat von Lage anstrebt.

Der FWG/BBL Lage e.V. setzt sich für eine Ausweitung der Informations-, Mitsprache- und Mitwirkungsrechte der Bürger in der repräsentativen Demokratie ein und will die Bürger/innen, mit allen legalen Mitteln, in ihrem Widerstand gegen alle Kräfte unterstützen, die versuchen, kommunalpolitische Entscheidungen unter Vernachlässigung der Belange und der berechtigten Interessen betroffener Bürger durchzusetzen, insbesondere durch die Teilnahme an den Kommunalwahlen und Tätigwerden im Rat der Stadt Lage.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des FWG/BBL Lage e. V. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 3   Mitgliedschaft

 

Mitglied kann jede/r Bürger/in ab 18 Jahren werden. Außerdem können gleichgelagerte politische Vereine sowie Mitglieder dieser Vereine dem FWG/BBL Lage e. V. beitreten. Der Mitgliedsbeitrag ist dann pro Mitglied zu entrichten. Das Mitglied muss die Gewähr dafür bieten, sich zu den in § 2 genannten Zielen zu bekennen. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand durch einen schriftlichen Bescheid entscheidet. .Neu aufgenommene Mitglieder haben den Beitrag für das laufende Geschäftsjahr in voller Höhe zu entrichten.

 

 § 4   Ende der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet durch

– Tod

– Austritt

der nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zulässig ist und gegenüber dem Vorstand erklärt wird.

– Ausschluss

Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann das Mitglied die Entscheidung der Mitgliederversammlung anrufen. Das betroffene Mitglied hat kein Stimmrecht. Der Ausschluss ist zulässig aus wichtigem Grund. Das ist der Fall, wenn ein Mitglied das Ansehen des FWG/BBL Lage e.V. schädigt, seinen Zielen zuwiderhandelt, die Treuepflicht verletzt oder seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Die Mitgliedschaft endet automatisch, wenn ein Mitglied trotz Mahnung länger als 2 Jahre im Beitragsrückstand ist. Die Mitgliedschaft endet 2 Wochen nach Zugang einer Mahnung bezüglich der rückständigen Beiträge mit Hinweis auf die Rechtsfolge des Ausschlusses, falls die rückständigen Beiträge nicht innerhalb dieser Frist gezahlt werden. Der Anspruch des Vereins auf den ausstehenden Beitrag erlischt jedoch nicht.

 

§ 5   Satzungsgemäßer Mitgliedsbeitrag

 

Der Mitgliedsbeitrag wird immer nach dem Kalenderjahr berechnet und ist in einem Betrag zu entrichten. Der Jahresbeitrag für volle 12 Monate wird von der Mitgliederversammlung festgelegt

Familienmitgliedsbeitrag können Familien im herkömmlichen Sinne beantragen, zum Beispiel Ehepaare, Kinder oder in der Haushaltsgemeinschaft lebende Personen ab dem 18. Lebensjahr, die sich noch in Schul- oder Berufsausbildung befinden und nicht verheiratet sind. Ist die Schul- und / oder Berufsausbildung abgeschlossen und verfügt dieser Personenkreis über eigenes Einkommen, so muss für diese künftig der Einzelpersonenbeitrag erhoben werden.

 

§ 6   Vorstand

 

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und bis zu drei Beisitzern.
  2. Der Verein wird nach außen durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Beide sind jeweils alleinvertretungsberechtigt.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer der Wahlperiode des Stadtrates gewählt mit der Maßgabe, dass er bis zu der auf die Stadtratswahl folgenden Mitgliederversammlung im Amt bleibt. Die Wahl findet geheim statt, wenn die Mitgliederversammlung dies auf Antrag mit Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschließt.
  4. Vorzeitig ausscheidende Mitglieder des Vorstandes sind in der nächsten Mitglie­derversammlung durch Ergänzungswahl zu ersetzen.
  5. Der Vorstand nimmt die organisatorischen Aufgaben des FWG/BBL Lage e.V. wahr.
  6. Die Einberufung der Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlung und die Versammlungsleitung obliegen dem Vorsitzenden, bei Verhinderung seinem Stellvertreter und danach dem jeweils ältesten zur Verfügung stehen­den Vorstandsmitglied. Die jeweils aktuelle namentliche Benennung der Vorstandsmitglieder ist dieser Satzung als Anlage beizufügen.
  7. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, im Fall seiner Verhinderung die des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag.
  8.  

§ 7   Mitgliederversammlung

 

Oberstes Organ des FWG/BBL Lage e.V. ist die Mitgliederversammlung. Sie ist einmal im Jahr einzuberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes beim Vorstand beantragt. Die Einladungen haben mit Frist von mindestens einer Woche schriftlich in Textform oder per Mail unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.

Die Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig, wenn sich gegen die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung kein begründeter Einwand erhebt, den der amtierende Vorsitzende oder die Mehrheit der anwesenden Mitglieder als solchen anerkennt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Bei Stimmgleichheit ist der Antrag abgelehnt.

Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und einem von ihm bestellten Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 8   Wahlen durch die Mitgliederversammlung

 

  1. Bei Wahlen, welche die Mitgliederversammlung vornimmt, zum Beispiel Vorstandswahlen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erreicht keiner der Kandidaten diese Mehrheit, so ist die Wahl unter den beiden Kandidaten/innen mit den höchsten Stimmzahlen zu wiederholen. Ergibt sich hierbei Stimmgleichheit, so entscheidet das Los, das vom Vorsitzenden gezogen wird.
  2. Wahlen erfolgen offen, wenn nicht die Mehrheit der erschienenen Mitglieder auf Antrag geheime Wahl oder Wahl mittels Stimmzettel beschließt.
  3. Sollten mehrere Personen zulässigerweise in einem Wahlgang gewählt werden, so sind bei schriftlicher Wahl Stimmzettel zu verwenden, welche die Namen der Bewerber in alphabetischer, gegebenenfalls in anderer von der Versammlung bestimmter Reihenfolge einzuhalten. Stimmzettel, auf denen mehr Bewerber angekreuzt sind als gewählt werden sollen, sind ungültig.
  4. Listenwahl ist zulässig.

 

§ 9   Abstimmungsverfahren

 

Bei Abstimmung in der Mitgliederversammlung ist die Abstimmung offen vorzunehmen, wenn nicht die Mehrheit der erschienenen Mitglieder auf Antrag geheime Abstimmung mittels Stimmzettel beschließt.

 

§ 10   Satzungsänderung

 

Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder. Ist der Vorstand mehrheitlich nicht mit der Satzungsänderung einverstanden, so kann diese erst in der nächsten hierzu einberufenen Mitgliederversammlung und nur mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder verabschiedet werden.

 

§ 11   Auflösung

 

  1. Die Auflösung des FWG/BBL Lage e.V. kann nur in einer mit diesem Tagesordnungspunkt einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder. Der Vorstand kann mit einfacher Mehrheit ein Veto dagegen einlegen. Darüber entscheidet eine weitere Mitgliederversammlung, die innerhalb von 1 Monat nach dem Beschluss des Vorstandes von diesem einzuberufen ist. Für die Zurückweisung des Vetos ist wiederum eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder notwendig. Bei Auflösung des Vereins fällt das nach Abzug aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen einer vom Vorstand mit einfacher Mehrheit zu bestimmende gemeinnützigen Organisation zu.
  2. Im Falle einer Fusion mit einem anderen gemeinnützigen Verein geht das Vermögen nach besonderer Vereinbarung auf den neuen Gesamtverein über.
  3. Wird nach der Auflösung von den bisherigen Mitgliedern des jetzigen Vereins ein neuer, gemeinnütziger Verein mit identischen Zielen gegründet, fällt das Vermögen dem neuen Verein zu.

 

Lage im Juni 2020

Kontakt Fraktion

FWG – Lage –  Fraktion

Angelika Schapeler- Richter
Ottenhauser Str. 15
32791 Lage / Lippe

Telefon: 05232 – 66758

 

Gerne auch per Mail:
info@fwg-bbl-lage.de

Kontakt Verein

Freie Wählergemeinschaft / Bürgerbewegung Lage e.V.

Rolf Höner zu Bentrup
Mozartstr. 14
32791 Lage / Lippe

Telefon: 05232-7999441

 

Gerne auch per Mail:
info@fwg-bbl-lage.de